Rechnungsangaben: Leistungsumfang ist genau zu beschreiben
Es verstößt weder gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeits- noch gegen den Neutralitätsgrundsatz, dass der Leistungsumfang in einer Rechnung anzugeben ist.
** BFH, Urt. v. 15.05.2012 – XI R 32/10, NV
Der BFH hat entschieden, dass für die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG eine genaue Beschreibung des Umfangs der Leistung erforderlich ist. Der Kläger bezog als Rechtsanwalt diverse Eingangsleistungen von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, in der er auch selbst als Geschäftsführer tätig war. Zu den durch die GmbH erbrachten Leistungen gehörten u.a.: Personalüberlassung, Schreibarbeiten, Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur. Hierfür zahlte er einen monatlichen Abschlag. Am Ende des Jahres wurde in einer Besprechung mit einer der Mitgeschäftsführerinnen der tatsächliche Aufwand bei der GmbH geschätzt, wobei sich eine Nachzahlung für den Kläger ergab. Die Abschlussrechnung der GmbH enthielt für die erbrachten Leistungen sinngemäß die pauschalen Bezeichnungen: Personalgestellung, Schreibarbeiten, Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur – jeweils laut mündlicher Vereinbarung.
Für einen Vorsteuerabzug reicht die Leistungsbeschreibung in diesem Fall nicht aus. Es fehlt insbesondere an einer Beschreibung des Leistungsumfangs. Allgemeine Bezeichnungen allein sind im Regelfall nicht ausreichend, um die Leistung hinreichend zu konkretisieren.
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