Schädlicher Beteiligungserwerb – Ermittlung der 25-%-Grenze
Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nur vor, wenn ein Erwerber im Sinne einer Besitzgrenze zu mehr als 25 % an einer Körperschaft beteiligt ist
** FG Niedersachsen, Urt. v. 13.09.2012 – 6 K 51/10, Rev. zugelassen
Nach § 8c KStG liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb vor, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des Kapitals an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe übertragen werden. Auf welche Art und Weise eine schädliche Übertragung ausgelöst werden kann, ist im Gesetz bewusst offengelassen worden. So zählen neben klassischen Verkäufen auch Schenkungen oder umwandlungsteuerrechtliche Vorgänge zu einem Verlustuntergang. Für die Ermittlung der 25-%-Grenze fasst die Finanzverwaltung alle Übertragungen innerhalb von fünf Jahren zusammen (BMF-Schreiben v. 04.07.2008, BStBl I 2008, 736, Tz. 16).
Die Richter des FG Niedersachsen sehen dies anders. Denn der Neuregelung des Mantelkaufs in § 8c KStG liege der Gedanke zugrunde, dass der Verlust untergeht, wenn sich die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners ändert. Dieses Kriterium soll nur dann erfüllt sein, wenn ein Erwerber oder eine Erwerbergruppe zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr als 25 % der Anteile an einer Körperschaft besitzt. Insofern dürfen die Übertragungen folglich nicht zusammengerechnet werden.
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