Vorsicht bei geänderter Abzinsung von Pensionsrückstellungen und Organschaft
Wegen der allgemeinen Niedrigszinsphase wurde im Jahr 2016 durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie die Abzinsung von Pensionsrückstellungen geändert. Danach wird bei der Abzinsung nicht mehr der durchschnittliche Marktzinssatz der letzten sieben, sondern derjenige der letzten zehn Jahre angewendet. Folge ist, dass die Abzinsung wieder größer wird und die Rückstellungen damit kleiner werden.
Hintergrund ist, dass viele Unternehmen durch die erdrückende Last von größer werdenden Pensionsrückstellungen in Schieflage geraten sind, und dies nicht wegen höherer zu erwartender Pensionszahlungen, sondern alleine wegen der niedrigeren Abzinsung.
Eine Folge des Änderungsgesetzes war also, dass Pensionsrückstellungen – ertragswirksam – aufzulösen waren. Aufgrund einer neuen Ausschüttungssperre in § 253 Abs. 6 HGB darf dieser Ertrag allerdings nicht an die Gesellschafter ausgekehrt werden. In § 301 AktG wurde allerdings keine (korrespondierende) Abführungssperre vorgesehen. Insofern stellte sich also die Frage, ob das Durchführungsgebot der Organschaft noch verwirklicht wird.
Mit Schreiben vom 23.12.2016 nimmt das BMF dazu Stellung und stellt klar, dass das HGB nunmehr nur eine Ausschüttungs-, jedoch keine Abführungssperre enthält. Das heißt, der Ertrag aus der Abstockung der Pensionsrückstellungen darf zwar nicht ausgeschüttet werden, er muss jedoch – im Fall einer ertragsteuerlichen Organschaft – an das Mutterunternehmen abgeführt werden.
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